Bei der Eintragung von Anrechnungen im Bereich Schulleitung ist oft unklar, wann welche ANR-Kennung (z. B. ds, dv, dx) verwendet werden darf – insbesondere wenn die Schulleitung nicht vollständig besetzt ist.
Bei der Eintragung von Anrechnungen im Bereich Schulleitung ist oft unklar, wann welche ANR-Kennung (z. B. ds, dv, dx) verwendet werden darf – insbesondere wenn die Schulleitung nicht vollständig besetzt ist.
ANR Schulleiter (ds): Nur zulässig, wenn die Funktion Schulleiter (1000V) eingetragen ist.
ANR Ständiger Vertreter (dv): Nur bei eingetragener Funktion Ständiger Vertreter (1100V).
Sonderfall: Wenn Schulleitung nicht voll besetzt, können unterstützende Lehrkräfte aus dem Schulleitungs-Pool Anrechnungen erhalten – in diesem Fall:
→ ANR Sonst. Aufgaben Schulleitung (dx) verwenden.
→ Keine Funktionseintragung erforderlich.